Impressum
Zur Auswahl stehen über 3000 dreistellige Domains mit zwei Buchstaben und einer Ziffer = jede nur 1190 Euro.

Web-Gesetze = Gesetze mit eigener Domain
Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst

Publizitätsgesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen - PublG



 

 




1.  Rechnungslegung von Unternehmen
  § 1 Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
  § 2 Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
  § 3 Geltungsbereich
  § 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
  § 5 Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
  § 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer
  § 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat
  § 8 Feststellung des Jahresabschlusses
  § 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
  § 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses
2.  Rechnungslegung von Konzernen
  § 11 Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
  § 12 Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
  § 13 Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
  § 14 Prüfung des Konzernabschlusses
  § 15 Offenlegung des Konzernabschlusses
  § 16
3.  Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
  § 17 Unrichtige Darstellung
  § 18 Verletzung der Berichtspflicht
  § 19 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
  § 20 Bußgeldvorschriften
  § 21 Festsetzung von Ordnungsgeld
  § 22 Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
  § 23 Inkrafttreten


 

Ergänzende Vorschriften:

 

Handelsgesetzbuch - HGB

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch - HGBEG

Aktiengesetz - AktG

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz - AktEG

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt einer Wertpapierbörse - BörsZulV

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG

Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers - eBAnzV

 

1278008881 netbook